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HG
CH-LU
§ 14 Haftungsgesetz (HG) - Verzicht auf die Ersatzforderung
Haftung für Schädigung des Gemeinwesens
§ 14 HG — Verzicht auf die Ersatzforderung
1. Das Gemeinwesen kann auf die Ersatzforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn es unter Würdigung aller Umstände als gerechtfertigt erscheint. Dabei sind insbesondere der Hergang der Schädigung, das bisherige dienstliche Verhalten und eine allfällige finanzielle Notlage des oder der Haftpflichtigen zu beachten.