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13 Articles / Provisions · Kanton Luzern — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (13)

Statutory Text (13 Provisions)

Organisation

1. Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) und die dazugehörende Verordnung (BewV) vollziehen

a. der Regierungsrat,

b. das Justiz- und Sicherheitsdepartement,

c. * die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete Dienststelle,

d. der Grundbuchverwalter,

e. der Handelsregisterführer,

f. die Steigerungsbehörde,

g. die Stimmberechtigten der Gemeinde,

h. * der Gemeinderat. Eine abweichende Regelung in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde bleibt vorbehalten.

Aufgaben

1. Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde.

2. Er kann der von ihm bezeichneten Dienststelle für die Aufteilung des kantonalen Kontingents Weisungen erteilen.

Aufgaben

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist beschwerdeberechtigte kantonale Behörde.

2. ...

Aufgaben

1. Die vom Regierungsrat bezeichnete Dienststelle ist Bewilligungsbehörde.

2. Vor ihrem Entscheid über die Erteilung einer Bewilligung holt sie die Stellungnahme der Gemeinde ein.

Aufgaben

1. Kann der Grundbuchverwalter oder der Handelsregisterführer die Bewilligungspflicht nicht ohne Weiteres ausschliessen, so verweist er den Erwerber im Sinn von Artikel 18 Absatz 1 und 2 BewG an die für das Bewilligungswesen zuständige Dienststelle.

Aufgaben

1. Die Steigerungsbehörde macht in den Steigerungsbedingungen zu einer Zwangsversteigerung von Grundstücken auf die Bewilligungspflicht von Personen im Ausland aufmerksam.

2. Im übrigen verfährt sie nach Massgabe des Art. 19 BewG.

Aufgaben

1. Die Gemeinde nimmt zu Bewilligungsgesuchen Stellung (§ 4 Abs. 3).

2. Sie äussert sich insbesondere über das Vorhandensein aussergewöhnlich enger, schutzwürdiger Beziehungen des Erwerbers zur Gemeinde (§ 8 Unterabs. b).

3. Der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, steht das Beschwerderecht gemäss Art. 20 Abs. 2c BewG zu.

Bewilligungsgründe

1. Zusätzlich zu den allgemeinen Bewilligungsgründen gemäss Art. 8 BewG wird einer natürlichen Person der Erwerb eines Grundstücks bewilligt

a. * ...

b. als Zweitwohnung an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern (Art. 9 Abs. 1c BewG),

c. als Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel in einem Fremdenverkehrsort im Rahmen des kantonalen Kontingents (Art. 9 Abs. 2 und 3 BewG).

Bewilligungsgründe

1. Als Fremdenverkehrsorte im Sinne dieses Gesetzes gelten Gemeinden, welche

a. die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 BewG erfüllen und

b. auf Antrag der Stimmberechtigten einer Gemeinde vom Regierungsrat als Fremdenverkehrsorte bezeichnet werden.

2. Die Stimmberechtigten der Gemeinde können durch rechtsetzenden Erlass Beschränkungen im Sinne von Art. 13 BewG einführen.

3. Rechtsetzende Erlasse gemäss Abs. 1 und 2 sind auf längstens acht Jahre zu befristen; solche gemäss Abs. 1 unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

4. Werden Beschränkungen im Sinne von Art. 13 Abs. 1b und c BewG eingeführt, verfallen Zusicherungen von Bewilligungen an Veräusserer (Grundsatzbewilligungen) innert drei Jahren, soweit nicht bereits um die Erwerbsbewilligung nachgesucht wurde (Art. 12 Abs. 3 BewV).

Verfahren

1. Die zuständige Dienststelle achtet bei der Erteilung von Bewilligungen zum Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels sowie bei Erteilung von Bewilligungen in Härtefällen gemäss Artikel 8 Absatz 3 BewG auf die Einhaltung des kantonalen Kontingents und allfälliger Weisungen des Regierungsrates gemäss § 2 Absatz 2.

Verfahren

1. Das Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren, einschliesslich des Beschwerdeverfahrens gegen abweisende Verfügungen des Grundbuchverwalters und des Handelsregisterführers (Art. 18 Abs. 3 BewG) sowie gegen Aufhebungsverfügungen der Steigerungsbehörde (Art. 19 Abs. 4 BewG), richten sich, soweit das Bundesrecht keine abweichenden Vorschriften enthält, nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. November 1984 wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

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