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§ 9 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden

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§ 9 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden

1. Pflichtet das Kantonsgericht der Ansicht des Regierungsrates, oder der Regierungsrat der Ansicht des Kantonsgerichts nicht bei, so melden sie sich diese Meinungsverschiedenheit rückantwortlich. Wird hiedurch der Kompetenzstreit nicht erledigt, so richtet in einem Falle der Regierungsrat, im andern Falle das Kantonsgericht eine Beschwerde an den Kantonsrat.

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