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§ 8 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden

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§ 8 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden

1. Findet der Regierungsrat die Beschwerde gegen die Gerichtsstelle begründet, so wendet er sich an das Kantonsgericht. Pflichtet das Kantonsgericht der Ansicht des Regierungsrates bei, so erteilt es an die betreffende Gerichtsstelle die erforderliche Weisung.

2. Findet im andern Falle das Kantonsgericht die Beschwerde gegen eine Verwaltungsstelle begründet, so wendet es sich an den Regierungsrat. Pflichtet der Regierungsrat der Ansicht des Kantonsgerichts bei, so erteilt er an die betreffende Verwaltungsstelle die erforderliche Weisung.

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