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21 CH-LU

§ 6 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden

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§ 6 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden

1. Glaubt der Regierungsrat von der beklagten gerichtlichen Stelle noch einen Bericht einholen zu sollen, so wendet er sich an das Kantonsgericht, welches ihm einen solchen übermittelt.

2. Findet das Kantonsgericht den Bericht der beklagten Verwaltungsstelle für notwendig, so wendet es sich an den Regierungsrat, welcher ihm einen solchen übermittelt.

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