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§ 13 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden

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§ 13 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden

1. Gegenwärtiges Gesetz, wodurch das Gesetz über die Konflikte vom 7. Herbstmonat 1831 aufgehoben ist, soll in Urschrift ins Staatsarchiv niedergelegt und dem Regierungsrate zur Bekanntmachung zugestellt werden.

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