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21 CH-LU

§ 1 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden

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§ 1 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden

1. Der Kantonsrat entscheidet die Streitigkeiten zwischen der vollziehenden und richterlichen Gewalt über die Grenzen ihrer Befugnisse (Konflikte).

2. Dabei findet das in nachstehenden Paragraphen bezeichnete Verfahren statt.

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