Zuständigkeit
Statutory Text (4 Provisions)
1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist zuständig für Entscheide über Adoptionen und für Auskünfte über die leiblichen Eltern, über deren direkte Nachkommen sowie über das Kind gemäss Artikel 268d des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907.
2. Es unterstützt die leiblichen Eltern, deren Nachkommen sowie das Kind auf Wunsch beratend (Art. 268d Abs. 4 ZGB). Es kann dafür geeignete Fachpersonen oder Fachstellen beiziehen.
1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement zieht für die Abklärungen die Gemeinde, in welcher die gesuchstellenden Personen Wohnsitz haben, oder geeignete Fachpersonen bei.
2. Die Gemeinde erstattet über das Ergebnis der Abklärungen Bericht und stellt einen Antrag zuhanden des Departementes. Sie wird für ihre Mitarbeit angemessen entschädigt.
1. Die Verordnung über die Adoption vom 25. September 2001 wird aufgehoben.
1. Die Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.