Legislator · Kanton Luzern — Gesetzessammlung
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Geltungsbereich

13 Articles / Provisions · Kanton Luzern — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (13)

Statutory Text (13 Provisions)

Geltungsbereich

1. Die Verordnung regelt die behördliche Aufsicht über die privaten Stiftungen, soweit diese nicht durch die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) gemäss dem Konkordat vom 19. April 2004 ausgeübt wird.

2. Auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen findet sie keine Anwendung.

Aufsicht

1. Der Stiftungsrat meldet die Stiftung bei der Dienststelle Handelsregister und Staatsarchiv zur Eintragung an. Er legt die Stiftungsurkunde sowie Statuten und Reglemente in doppelter Ausführung bei.

2. Die Dienststelle Handelsregister und Staatsarchiv leitet einen Satz der Stiftungsunterlagen an die von ihr als zuständig erachtete Aufsichtsbehörde weiter. Die Behörde bestätigt die Aufsichtsübernahme schriftlich.

3. Bestehen Zweifel über die zuständige Aufsichtsbehörde, nimmt die Dienststelle Rücksprache mit der ZBSA. Können die Zweifel nicht ausgeräumt werden oder lehnt die als zuständig erachtete Aufsichtsbehörde die Aufsichtsübernahme ab, unterbreitet die Dienststelle die Angelegenheit dem Kantonsgericht zum Entscheid.

Aufsicht

1. Die Aufsichtsbehörde prüft

a. die Organisation (Art. 83 ZGB),

b. die Vermögensverwendung (Art. 84 Abs. 2 und 84a ZGB),

c. die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer soliden Kapitalanlage, namentlich der Sicherheit, der Rendite, des Risikoausgleichs und der Liquidität,

d. die Übereinstimmung der vom Stiftungsrat erlassenen Statuten und Reglemente mit der Stiftungsurkunde,

e. * die Gesuche von Stiftungen um Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 83a Abs. 4 ZGB).

2. Sie beschliesst Urkundenänderungen von untergeordneter Bedeutung wie insbesondere die Änderung der Mitgliederzahl von Organen, der Vertretung der Stiftung nach aussen, des Namens und des Sitzes. Ausgenommen sind Änderungen nach § 9.

Aufsicht

1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen. Insbesondere kann sie

a. Weisungen erteilen,

b. Expertisen anordnen,

c. Geschäftsführung und Rechnungswesen am Sitz der Stiftung kontrollieren,

d. Entscheide der Stiftungsorgane aufheben oder ändern,

e. Stiftungsorgane ermahnen, verwarnen oder abberufen,

f. eine kommissarische Verwaltung einsetzen,

g. die Anordnung einer Verwaltungsbeistandschaft (Art. 393 Ziff. 4 ZGB) beantragen,

h. Vollstreckungsmassnahmen nach § 211 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 verfügen.

2. Die Aufsichtsbehörde kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom Stiftungsrat Auskunft und die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen.

Aufgaben des Stiftungsrates

1. Der Stiftungsrat legt der Aufsichtsbehörde jährlich innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres die Rechnung ab.

2. Einzureichen sind

a. die Jahresrechnung (Bilanz und Betriebsrechnung),

b. der Bericht der Revisionsstelle, sofern eine solche eingesetzt ist,

c. der Bericht über die Tätigkeit der Stiftung,

d. das Genehmigungsprotokoll des Stiftungsrates,

e. allfällige weitere von der Aufsichtsbehörde einverlangte Unterlagen und Auskünfte.

3. Sofern es die Verhältnisse erfordern, kann die Aufsichtsbehörde den Bericht einer anerkannten Kontrollstelle verlangen.

Aufgaben des Stiftungsrates

1. Der Stiftungsrat reicht das Gesuch um Änderung der Urkunde schriftlich und begründet in vierfacher Ausführung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.

2. Dem Gesuch beizulegen sind

a. die geltenden Stiftungsgrundlagen,

b. der Beschluss des Stiftungsrates betreffend die Änderung,

c. die künftig geltenden Stiftungsgrundlagen.

Aufgaben des Stiftungsrates

1. Über neu erlassene oder geänderte Statuten und Reglemente sowie die Wahl von Mitgliedern der Organe ist die Aufsichtsbehörde sofort zu informieren.

Änderung und Umwandlung der Stiftung

1. Die ZBSA ist zuständig für die Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Stiftung (Art. 85, 86 Abs. 1 und 86a ZGB) sowie für die Feststellung der Unerreichbarkeit des Zwecks (Art. 88 Abs. 1 ZGB).

Änderung und Umwandlung der Stiftung

1. Gesuche betreffend die Änderung oder die Umwandlung einer Stiftung sind der ZBSA zum Entscheid zu unterbreiten. Deren Entscheid hat konstitutive Wirkung.

2. Der Gemeinderat nimmt als Aufsichtsbehörde das Gesuch entgegen und unterbreitet es der ZBSA mit einem Antrag zum Entscheid.

3. Der Entscheid wird dem Stiftungsrat, der Dienststelle Handelsregister und Staatsarchiv und dem Gemeinderat zugestellt.

Gebühren

1. Die Aufsichtsbehörde bezieht für die Aufsichtstätigkeit, für die Prüfung der Rechnung, für Entscheide und für andere von der Stiftung veranlasste Verrichtungen eine Gebühr von Fr. 100.- bis 4000.-.

2. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Arbeitsaufwand, Stiftungsvermögen und Stiftungszweck.

3. In begründeten Fällen kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.

Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen vom 19. November 1973 wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Die Rechnungsablage von Stiftungen, die der kantonalen Aufsicht unterliegen und

a. bei denen das Rechnungsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, wird für das Jahr 2001 vom Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht geprüft,

b. bei denen das Rechnungsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt und im Verlauf des Jahres 2001 endet oder geendet hat, wird von der bisher zuständigen Regierungsstatthalterin oder vom bisher zuständigen Regierungsstatthalter geprüft.

2. Auf Rechnungsprüfungsverfahren, die am 1. Januar 2002 hängig sind, ist das neue Recht anwendbar.

Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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