201
CH-LU
§ 4 Verordnung über das Zivilstandswesen - Weitere Zuständigkeiten und Behörden
Organisation
§ 4 Verordnung über das Zivilstandswesen — Weitere Zuständigkeiten und Behörden
1. Der kantonale Zivilstandsbeamte oder die kantonale Zivilstandsbeamtin ist zuständig für das Erfassen ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand auf Grund von Verfügungen der Aufsichtsbehörde (Art. 2 Abs. 2a ZStV).
2. Der Gemeinderat am Auffindungsort ist über das Auffinden eines Findelkindes zu benachrichtigen (Art. 38 Abs. 1 ZStV).