Legislator · Kanton Luzern — Gesetzessammlung
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201 CH-LU

Zivilstandskreise

12 Articles / Provisions · Kanton Luzern — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (12)

Statutory Text (12 Provisions)

Organisation

1. Im Kanton Luzern bestehen die im Anhang aufgeführten Zivilstandskreise und Zivilstandsämter.

Organisation

1. Die Standortgemeinde des Zivilstandsamtes stellt diesem zweckdienliche Räumlichkeiten zur Verfügung.

Organisation

1. Gemeinden, in denen kein Zivilstandsamt besteht, bezeichnen für die Entgegennahme und Weiterleitung von Todesanzeigen über die in der Wohngemeinde verstorbenen Personen eine Amtsstelle.

Organisation

1. Das zuständige Zivilstandsamt nimmt ausländische Personen vor dem Einbürgerungsverfahren in das Schweizerische Personenstandsregister auf.

Organisation

1. Die Gemeinde trägt die Kosten des Zivilstandswesens.

2. Die Kosten der zentralen Datenbank gemäss Artikel 45a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) werden entsprechend der Bevölkerungszahl der Gemeinden gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik (ständige Wohnbevölkerung am Ende des Vorjahres des Rechnungsjahres) aufgeteilt und von der kantonalen Aufsichtsbehörde den Zivilstandsämtern in Rechnung gestellt.

Organisation

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen.

2. ...

3. ...

4. ...

Organisation

1. Der kantonale Zivilstandsbeamte oder die kantonale Zivilstandsbeamtin ist zuständig für das Erfassen ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand auf Grund von Verfügungen der Aufsichtsbehörde (Art. 2 Abs. 2a ZStV).

2. Der Gemeinderat am Auffindungsort ist über das Auffinden eines Findelkindes zu benachrichtigen (Art. 38 Abs. 1 ZStV).

Organisation

1. Für Gerichtsurteile und Verwaltungsverfügungen, die im Kanton Luzern zu beurkunden sind, sind die Zivilstandsämter in folgender Reihenfolge zuständig

a. das Zivilstandsamt am luzernischen Wohnsitz einer der betroffenen Personen,

b. das Zivilstandsamt am luzernischen Heimatort einer der betroffenen Personen,

c. das Zivilstandsamt am Sitz der Behörde, die erstinstanzlich entschieden hat.

2. Verwaltungsverfügungen des Bundes werden vom Zivilstandsamt am Heimatort einer der betroffenen Personen beurkundet.

3. Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden legen fest, welches Zivilstandsamt gemäss Absatz 1a oder b für die Beurkundung zuständig ist, und teilen diesem ihr Urteil oder ihre Verfügung nach Eintritt der Rechtskraft mit.

Geschäftsführung

1. Die Register werden in deutscher Sprache geführt.

Geschäftsführung

1. Zivilstandsfälle werden nur auf Verlangen und mit dem Einverständnis aller Betroffenen veröffentlicht.

Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung über das Zivilstandswesen vom 29. Oktober 1953 wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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