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KBüG
CH-LU
§ 32 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) - Gebühren
Verfahren
§ 32 KBüG — Gebühren
1. Die Gemeinde und der Kanton erheben für die Bearbeitung der Gesuche um Ein- und Ausbürgerung höchstens kostendeckende Gebühren. Das Nähere regelt der Regierungsrat in der Verordnung.