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KBüG
CH-LU
§ 28 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) - Verlust durch Verzicht
Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts durch behördlichen Beschluss - Verlust durch behördlichen Beschluss
§ 28 KBüG — Verlust durch Verzicht
1. Aus dem Gemeinde- oder Kantonsbürgerrecht werden auf Gesuch hin jene entlassen, die den Nachweis erbringen, dass sie ein anderes Gemeinde- oder Kantonsbürgerrecht besitzen.
2. Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht richtet sich nach Artikel 37 des Bundesgesetzes.
3. Mit der Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht entfällt auch das Gemeindebürgerrecht und nach Artikel 37 des Bundesgesetzes das Schweizer Bürgerrecht.