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KBüG
CH-LU
§ 25 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) - Vertrautsein mit den örtlichen Lebensverhältnissen
Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts durch behördlichen Beschluss - Erwerb durch behördlichen Beschluss - Gemeindebürgerrecht
§ 25 KBüG · Vertrautsein mit den örtlichen Lebensverhältnissen
1. Die gesuchstellende Person ist mit den örtlichen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie namentlich
a. über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in Bund, Kanton und Gemeinde verfügt,
b. am sozialen und kulturellen Leben der lokalen Gesellschaft teilnimmt und
c. Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt.