§ 22 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) - Sprachnachweis
§ 22 KBüG — Sprachnachweis
1. Die gesuchstellende Person muss in Deutsch mündliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachweisen.
2. Der Nachweis für die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 gilt als erbracht, wenn die gesuchstellende Person
a. Deutsch als Muttersprache spricht und schreibt,
b. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache besucht hat,
c. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder auf Tertiärstufe in deutscher Sprache abgeschlossen hat,
d. über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht.