2
KBüG
CH-LU
§ 20 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) - Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts durch behördlichen Beschluss - Erwerb durch behördlichen Beschluss - Gemeindebürgerrecht
§ 20 KBüG · Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
1. Die gesuchstellende Person verstösst gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wenn sie namentlich
a. gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet,
b. öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt,
c. nachweislich Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt.
2. Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, solange ein Eintrag im Strafregister des Bundes besteht, der für die zuständigen Einbürgerungsbehörden einsehbar ist. Ausnahmen sind bei bedingten Strafen und Übertretungen möglich. Massgebend ist die Schwere der Straftat.