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2 KBüG CH-LU

§ 17 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) - Schweizerinnen und Schweizer

Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts durch behördlichen Beschluss - Erwerb durch behördlichen Beschluss - Gemeindebürgerrecht
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§ 17 KBüG — Schweizerinnen und Schweizer

1. Schweizerinnen und Schweizer erhalten das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht auf Gesuch hin, wenn sie

a. sich in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs während insgesamt dreier Jahre in der Einbürgerungsgemeinde aufgehalten haben,

b. sich unmittelbar vor der Einbürgerung während mindestens eines Jahres ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde aufgehalten haben und

c. in der Einbürgerungsgemeinde einen guten Ruf geniessen.

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