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CH-LU
§ 7 Verordnung über die Gemeindeaufsicht - Koordination
Umfang der Aufsicht
§ 7 Verordnung über die Gemeindeaufsicht — Koordination
1. Die mit der allgemeinen Aufsicht und mit der Finanzaufsicht beauftragten Behörden sorgen für eine angemessene Koordination ihrer Tätigkeit.