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152 CH-LU

§ 7 Verordnung über die Gemeindeaufsicht - Koordination

Umfang der Aufsicht
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§ 7 Verordnung über die Gemeindeaufsicht — Koordination

1. Die mit der allgemeinen Aufsicht und mit der Finanzaufsicht beauftragten Behörden sorgen für eine angemessene Koordination ihrer Tätigkeit.

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