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CH-LU
§ 4 Verordnung über die Gemeindeaufsicht - Beschlussunfähigkeit von Gemeindeorganen
Zuständigkeiten
§ 4 Verordnung über die Gemeindeaufsicht — Beschlussunfähigkeit von Gemeindeorganen
1. Das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes legt das weitere Vorgehen fest, wenn ein Gemeindeorgan wegen Ausstands oder aus anderen Gründen beschlussunfähig ist.
2. Ist der Gemeinderat beschlussunfähig, kann das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes den Gemeinderat einer anderen Gemeinde, sofern dieser zustimmt, einsetzen, namentlich bei der Erteilung von Bewilligungen.
3. In Fällen, in denen der Ausstand streitig ist, gilt § 16 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972.