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152 CH-LU

§ 3 Verordnung über die Gemeindeaufsicht - Vereidigungen

Zuständigkeiten
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§ 3 Verordnung über die Gemeindeaufsicht — Vereidigungen

1. Die vom Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes bezeichnete Person nimmt die Vereidigungen der neugewählten Mitglieder des Gemeinderates gemäss § 35 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vor.

2. Die Behördenmitglieder können zu gemeinsamen Vereidigungen aufgeboten werden.

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