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CH-LU
§ 3 Verordnung über die Gemeindeaufsicht - Vereidigungen
Zuständigkeiten
§ 3 Verordnung über die Gemeindeaufsicht — Vereidigungen
1. Die vom Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes bezeichnete Person nimmt die Vereidigungen der neugewählten Mitglieder des Gemeinderates gemäss § 35 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vor.
2. Die Behördenmitglieder können zu gemeinsamen Vereidigungen aufgeboten werden.