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152 CH-LU

Allgemeine Aufsicht

12 Articles / Provisions · Kanton Luzern — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (12)

Statutory Text (12 Provisions)

Zuständigkeiten

1. Das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes übt als Dienststelle die allgemeine Aufsicht gemäss § 102 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 aus.

Zuständigkeiten

1. Das Departementssekretariat des Finanzdepartementes übt als Dienststelle die Finanzaufsicht gemäss § 102 Absatz 2 des Gemeindegesetzes aus.

Zuständigkeiten

1. Die vom Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes bezeichnete Person nimmt die Vereidigungen der neugewählten Mitglieder des Gemeinderates gemäss § 35 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vor.

2. Die Behördenmitglieder können zu gemeinsamen Vereidigungen aufgeboten werden.

Zuständigkeiten

1. Das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes legt das weitere Vorgehen fest, wenn ein Gemeindeorgan wegen Ausstands oder aus anderen Gründen beschlussunfähig ist.

2. Ist der Gemeinderat beschlussunfähig, kann das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes den Gemeinderat einer anderen Gemeinde, sofern dieser zustimmt, einsetzen, namentlich bei der Erteilung von Bewilligungen.

3. In Fällen, in denen der Ausstand streitig ist, gilt § 16 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972.

Zuständigkeiten

1. Das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes erstreckt auf Gesuch des Gemeinderates die Fristen zur Behandlung von Gemeindeinitiativen.

Umfang der Aufsicht

1. Die Aufsichtsbehörden gemäss den §§ 1 und 2 können insbesondere

a. den Gemeindebehörden auf Verlangen Auskünfte erteilen,

b. den Gemeinden Wegleitungen und ähnliche Hilfsmittel zur Verfügung stellen,

c. die Gemeinden und namentlich ihre Interessenverbände bei Massnahmen in der Weiterbildung unterstützen.

2. Vorbehalten bleiben die aufsichtsrechtlichen Massnahmen gemäss § 103 Absatz 2 des Gemeindegesetzes.

Umfang der Aufsicht

1. Die Aufsichtsbehörden können die Gemeinden zur Ausübung der Aufsicht in Gruppen einteilen. Sie geben den Gemeinden die Einteilung bekannt und sorgen dafür, dass die aufsichtführenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die einzelnen Gemeindegruppen periodisch wechseln.

2. Der Ausstand der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

Umfang der Aufsicht

1. Die mit der allgemeinen Aufsicht und mit der Finanzaufsicht beauftragten Behörden sorgen für eine angemessene Koordination ihrer Tätigkeit.

Umfang der Aufsicht

1. Die Aufsichtsbehörden üben die Aufsicht über die Gemeindeverbände, über die Korporationen und über die Christkatholische Kirchgemeinde Luzern sinngemäss nach den Zuständigkeitsbestimmungen für die Gemeinden aus.

Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung betreffend Mitteilung von Erbschaftsfällen vom 5. Februar 1910 wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Folgende Verordnungen werden gemäss Anhang[6] geändert

a. Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen vom 6. Mai 2003[7],

b. Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002[8],

c. Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 25. September 2001[9],

d. Verordnung über die Zuständigkeiten gemäss dem Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 16. Juni 2009[10],

e. Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 4. Dezember 2012[11],

f. Verordnung über den Justizvollzug vom 12. Dezember 2006[12],

g. Verordnung über den Finanzausgleich vom 3. Dezember 2002[13],

h. Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982[14],

i. Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 23. September 1997[15],

j. Sozialhilfeverordnung vom 13. Juli 1990[16].

Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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