102
CH-LU
Kanton Luzern — Gesetzessammlung 102
3 Articles / Provisions · Kanton Luzern — Gesetzessammlung
Statutory Text (3 Provisions)
§ 1 Beschluss über die Entschädigung der Leiter der Gemeindestellen für die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Official ↗
1. Die nicht festbesoldeten Leiter von Gemeindestellen für die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen für die ihnen übertragenen Obliegenheiten folgende Entschädigungen
a. für die Behandlung der Neuanmeldungen und periodischen Überprüfungen je Fall: Fr. 14.-
b. für die Überwachung des Bezügerbestandes, die Behandlung der Mutationen und Revisionen, die Auskunftserteilung usw. jährlich je Bezüger: Fr. 3.-
§ 2 Beschluss über die Entschädigung der Leiter der Gemeindestellen für die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Official ↗
1. Der Entschädigungsbeschluss vom 27. Oktober 1975 wird aufgehoben.
§ 3 Beschluss über die Entschädigung der Leiter der Gemeindestellen für die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Official ↗
1. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.