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§ 9 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Stimmregisterführer

Stimmberechtigung - Stimmregister - Allgemeine Vorschriften
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§ 9 StRG — Stimmregisterführer

1. Stimmregisterführer ist der Gemeindeschreiber oder eine von der Gemeinde bezeichnete Fachperson der Gemeindeverwaltung.

2. Die Gemeinde regelt die Stellvertretung.

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