Legislator · Kanton Luzern — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
10 STRGLDP CH-LU

§ 89 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Ankündung des zweiten Wahlgangs

Urnenabstimmungen - Besondere Vorschriften für Mehrheitswahlen
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (175 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 89 StRG — Ankündung des zweiten Wahlgangs

1. Hat im ersten Wahlgang niemand oder haben nicht so viele Kandidaten, als zu wählen sind, das absolute Mehr erreicht, ist das Wahlverfahren nach den §§ 90 und 91 fortzusetzen, was sofort nach Ermittlung der endgültigen Ergebnisse in geeigneter Form öffentlich bekanntgemacht wird.

← § 88 StRG Stimmrechtsgesetz (StRG) - Geltungsbereich § 90 StRG →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →