§ 88 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Erster Wahlgang
§ 88 StRG — Erster Wahlgang
1. Der erste Wahlgang wird im Urnenverfahren durchgeführt
a. für alle Sitze, wenn eine stille Wahl nicht zulässig oder nicht zustande gekommen ist,
b. für die frei gebliebenen Sitze, wenn nicht alle Sitze durch stille Wahl besetzt worden sind.
2. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen (Hälfte der gültigen Stimmen, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl) erreicht.
3. Erzielen mehr Kandidaten, als zu wählen sind, die absolute Mehrheit, entscheidet die grössere Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los, das von einer vom Justiz- und Sicherheitsdepartement beauftragten Vertrauensperson gezogen wird.
4. Sind gleichzeitig mehrere Behörden oder Beamte zu wählen, ist das absolute Mehr für jede dieser Wahlen aus der Zahl der hiefür abgegebenen gültigen Stimmen gesondert zu berechnen.