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§ 81 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Verbal

Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Erwahrung der Ergebnisse
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§ 81 StRG — Verbal

1. Das Urnenbüro erstellt ein Verbal mit folgenden Angaben

a. Gemeinde und Urnenkreis,

b. Gegenstand und Datum der Wahl oder Abstimmung,

c. Besetzung des Urnenbüros während den einzelnen Urnenzeiten und bei der Erwahrung,

d. Ergebnis der Ermittlungen (§ 78),

e. bei Gemeindewahlen oder -abstimmungen das Wahl- oder Abstimmungsergebnis (§ 80),

f. allfällige Beschwerden (§ 164) und Bemerkungen des Urnenbüros oder der einzelnen Präsidenten und Mitglieder.

2. Das Verbal ist von allen bei der Erwahrung mitwirkenden Präsidenten und Mitgliedern zu unterzeichnen.

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