§ 73 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Ungültige Stimmen bei brieflicher Stimmabgabe
§ 73 StRG — Ungültige Stimmen bei brieflicher Stimmabgabe
1. Bei der brieflichen Stimmabgabe ist die Stimme überdies ungültig, wenn
a. zusammen mit dem Stimmrechtsausweis mehr als ein amtliches Stimm- und Wahlkuvert eingesandt wurde,
b. die briefliche Stimmabgabe ohne Beilage des Stimmrechtsausweises erfolgte oder der Stimmrechtsausweis nicht vom Stimmenden unterschrieben ist,
c. für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere nicht gleichlautende Stimm- oder Wahlzettel im amtlichen Stimm- und Wahlkuvert sind,
d. das amtliche Stimm- und Wahlkuvert mit Angaben versehen ist, die das Stimmgeheimnis aufheben,
e. ein Dritter sich nachweisbar unbefugterweise in die Stimmabgabe eingemischt hat,
f. * die Stimm- und Wahlzettel sich im Rücksendekuvert, jedoch nicht im amtlichen Stimm- und Wahlkuvert befinden,
g. * die Stimm- und Wahlzettel erst nach Schluss der letzten Urnenzeit bei der Einreichungsstelle oder beim Urnenbüro eintreffen.
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