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§ 69a Stimmrechtsgesetz (StRG)

Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Elektronische Stimmabgabe
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§ 69a StRG

1. Der Regierungsrat ist befugt, versuchsweise die elektronische Stimmabgabe für Wahlen und Abstimmungen einzuführen, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für deren ordnungsgemässe Durchführung erfüllt sind.

2. Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen sein. Der Wille der Stimmberechtigten muss eindeutig festgestellt werden können.

3. Der Regierungsrat kann die Ausübung der elektronischen Stimmabgabe örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen. Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen für deren Ausübung und kann für die Durchführung von Versuchen von den Bestimmungen des Gesetzes abweichen.

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