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§ 52 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Wahlzettel

Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Ausfüllen der Stimm- und Wahlzettel
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§ 52 StRG — Wahlzettel

1. Auf der Kandidatenliste können gedruckte Kandidatennamen gestrichen und in leserlicher Handschrift Namen anderer wählbarer Kandidaten aufgeführt werden.

2. Wer bei Wahlen die Blankoliste verwendet, hat die Kandidatennamen in leserlicher Handschrift einzutragen.

3. Der Wahlzettel soll mindestens einen und höchstens so viele Kandidaten, als zu wählen sind, eindeutig angeben.

4. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die elektronische Stimmabgabe.

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