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STRGLDP
CH-LU
§ 51 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Stimmzettel
Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Ausfüllen der Stimm- und Wahlzettel
§ 51 StRG — Stimmzettel
1. Bei Abstimmungen dürfen die Stimmenden nur die amtlichen Stimmzettel benützen. Sie haben die Abstimmungsfragen handschriftlich zu beantworten.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die elektronische Stimmabgabe.