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§ 5 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Politischer Wohnsitz

Stimmberechtigung - Voraussetzungen der Stimmberechtigung
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§ 5 StRG — Politischer Wohnsitz

1. Der Stimmfähige hat seinen politischen Wohnsitz in der Gemeinde, wo er wohnt und nach den Vorschriften des Niederlassungsgesetzes seit mindestens 5 Tagen angemeldet ist. Fahrende haben den politischen Wohnsitz in ihrer Heimatgemeinde.

2. Wer bei der Anmeldung anstelle des Heimatscheins einen andern Ausweis (Interims-ausweis, Heimatausweis) hinterlegt, erwirbt politischen Wohnsitz nur, wenn er es verlangt und nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein hinterlegt ist, im Stimmregister nicht eingetragen ist.

3. Politischen Wohnsitz nach Absatz 2 können namentlich begründen

a. * Ehepartner und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen,

b. Studenten,

c. * Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen.

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