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STRGLDP
CH-LU
§ 42 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Urnenkreise
Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Urnenkreise und Urnenbüros
§ 42 StRG — Urnenkreise
1. Jede Gemeinde bildet in der Regel einen Urnenkreis.
2. Die Gemeinde kann die Bildung mehrerer Urnenkreise beschliessen.
3. Sie kann für mehrere Urnenkreise ein gemeinsames Urnenbüro einsetzen.