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§ 42 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Urnenkreise

Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Urnenkreise und Urnenbüros
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§ 42 StRG — Urnenkreise

1. Jede Gemeinde bildet in der Regel einen Urnenkreis.

2. Die Gemeinde kann die Bildung mehrerer Urnenkreise beschliessen.

3. Sie kann für mehrere Urnenkreise ein gemeinsames Urnenbüro einsetzen.

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