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§ 4 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Stimmfähigkeit

Stimmberechtigung - Voraussetzungen der Stimmberechtigung
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§ 4 StRG — Stimmfähigkeit

1. Stimmfähig sind Schweizer und Schweizerinnen, die das 18. Altersjahr vollendet haben und von der Stimmfähigkeit nicht ausgeschlossen sind.

2. ...

3. Die Kirchgemeinden können für ihre Angelegenheiten die Stimmfähigkeit auch auf Ausländer ausdehnen.

4. Von der Stimmfähigkeit ist nur ausgeschlossen, wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.

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