§ 31 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Prüfung und Bereinigung
§ 31 StRG — Prüfung und Bereinigung
1. Zuständig für die Prüfung und Bereinigung der Wahlvorschläge sind
a. bei kantonalen Wahlen das Justiz- und Sicherheitsdepartement,
b. bei Gemeindewahlen die Gemeindebehörde.
2. Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht werden oder nicht die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweisen, erklärt die Behörde als ungültig.
3. Die Behörde streicht die Namen von Vorgeschlagenen, wenn ein Ungültigkeitsgrund nach § 74 gegeben ist oder wenn bei Mehrheitswahlen eine Annahmeerklärung nicht vorliegt.
4. Gibt die Bezeichnung des Wahlvorschlages zu Verwechslungen Anlass oder weist sie andere Mängel auf, setzt die Behörde dem Vertreter eine kurze Frist zur Behebung des Mangels. Wird der Mangel nicht fristgemäss behoben, erklärt die Behörde den Wahlvorschlag als ungültig.
5. Die Bereinigung wird am Donnerstag nach Einreichung der Wahlvorschläge um 12 Uhr abgeschlossen.