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§ 26 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Zulässigkeit und Bedeutung

Urnenabstimmungen - Vorbereitung der Urnenabstimmungen - Wahlvorschläge
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§ 26 StRG — Zulässigkeit und Bedeutung

1. Die Stimmberechtigten können für alle Wahlen im Urnenverfahren Wahlvorschläge einreichen.

2. Die gültigen Wahlvorschläge bilden die Grundlage für eine stille Wahl und, falls diese nicht zulässig ist oder nicht zustande kommt, für den Druck der Kandidatenlisten.

3. Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften für die Verhältniswahlen (§ 97).

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