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STRGLDP
CH-LU
§ 25 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Veröffentlichung
Urnenabstimmungen und Gemeindeversammlungen: Gemeinsame Vorschriften - Anordnung der Wahlen und Abstimmungen
§ 25 StRG — Veröffentlichung
1. Wer eine Wahl- oder Abstimmungsanordnung erlässt, sorgt für ihre rechtzeitige Veröffentlichung. Die Gemeinden haben die vom Regierungsrat oder Justiz- und Sicherheitsdepartement angeordneten Veröffentlichungen vorzunehmen.
2. Die Wahl- und Abstimmungsanordnungen sind spätestens wie folgt zu veröffentlichen
a. * Wahlen: am 69. Tag vor dem Abstimmungstag (10. Montag),
b. * kantonale Abstimmungen: am 48. Tag vor dem Abstimmungstag (7. Montag),
c. Abstimmungen der Gemeinden im Urnenverfahren: am 41. Tag vor dem Abstimmungstag (6. Montag),
d. Gemeindeversammlungen am 16. Tag vor dem Abstimmungstag.