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§ 25 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Veröffentlichung

Urnenabstimmungen und Gemeindeversammlungen: Gemeinsame Vorschriften - Anordnung der Wahlen und Abstimmungen
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§ 25 StRG — Veröffentlichung

1. Wer eine Wahl- oder Abstimmungsanordnung erlässt, sorgt für ihre rechtzeitige Veröffentlichung. Die Gemeinden haben die vom Regierungsrat oder Justiz- und Sicherheitsdepartement angeordneten Veröffentlichungen vorzunehmen.

2. Die Wahl- und Abstimmungsanordnungen sind spätestens wie folgt zu veröffentlichen

a. * Wahlen: am 69. Tag vor dem Abstimmungstag (10. Montag),

b. * kantonale Abstimmungen: am 48. Tag vor dem Abstimmungstag (7. Montag),

c. Abstimmungen der Gemeinden im Urnenverfahren: am 41. Tag vor dem Abstimmungstag (6. Montag),

d. Gemeindeversammlungen am 16. Tag vor dem Abstimmungstag.

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