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§ 19 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Abstimmungstag

Urnenabstimmungen und Gemeindeversammlungen: Gemeinsame Vorschriften - Allgemeine Verfahrensvorschriften
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§ 19 StRG — Abstimmungstag

1. Die Wahlen und Abstimmungen finden unter Vorbehalt der Vorurnen sowie der brieflichen und elektronischen Stimmabgaben am Sonntag statt. Im Urnenverfahren gilt der Abstimmungssonntag als massgebender Abstimmungstag.

2. Die Gemeindebehörde kann Gemeindeversammlungen ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit auch auf andere Wochentage einberufen.

3. An den Feiertagen gemäss Ruhetags- und Ladenschlussgesetz finden keine Wahlen und Abstimmungen statt.

4. Die kantonalen Wahlen und Abstimmungen finden in allen Gemeinden am gleichen Abstimmungstag statt.

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