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STRGLDP
CH-LU
§ 167a Stimmrechtsgesetz (StRG)
Kosten
§ 167a StRG
1. Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben werden.
2. Bei mutwilliger oder trölerischer Beschwerdeführung können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden.