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§ 165 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Berichtigung und Aufhebung von Wahlen und Abstimmungen

Aufsicht und Rechtspflege - Stimmrechtsbeschwerde
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§ 165 StRG · Berichtigung und Aufhebung von Wahlen und Abstimmungen

1. Unrichtig festgestellte Wahl- und Abstimmungsergebnisse werden, soweit möglich, im Beschwerdeentscheid berichtigt.

2. Die Wahl oder Abstimmung wird durch den Beschwerdeentscheid ganz oder teilweise aufgehoben, wenn

a. Unregelmässigkeiten festgestellt sind,

b. die Möglichkeit, dass sie das Wahl- oder Abstimmungsergebnis entscheidend verändert haben, sich nicht ausschliessen lässt und

c. eine Berichtigung durch den Beschwerdeentscheid nicht möglich ist.

3. Bei Aufhebung einer Wahl oder Abstimmung trifft der Regierungsrat die nötigen Anordnungen.

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