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§ 155 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Wahlgenehmigung: Entscheid

Aufsicht und Rechtspflege - Wahlgenehmigung und Entlassung
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§ 155 StRG — Wahlgenehmigung: Entscheid

1. Die Wahl wird genehmigt, wenn

a. gemäss Verbal, Versammlungsprotokoll oder Protokoll der stillen Wahl das Wahlverfahren vorschriftsgemäss durchgeführt und das Ergebnis richtig berechnet wurde,

b. die eingereichten Stimmrechtsbeschwerden erledigt und

c. die festgestellten Unvereinbarkeiten beseitigt sind.

2. Die Genehmigungsinstanz berichtigt Rechnungsfehler.

3. Fehlen die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1, ist wie in Beschwerdefällen vorzugehen. Vorbehalten bleibt ferner § 150.

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