Legislator · Kanton Luzern — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
10 STRGLDP CH-LU

§ 151 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Ausserordentliche Stellvertretung

Aufsicht und Rechtspflege - Aufsicht
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (175 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 151 StRG — Ausserordentliche Stellvertretung

1. Lassen sich freie Stellen in Behörden wegen Anfechtung oder Nichtgenehmigung von Wahlen oder aus andern Gründen nicht rechtzeitig wieder besetzen, kann der Regierungsrat bis zum Amtsantritt der Neugewählten ausserordentliche Stellvertreter ernennen.

2. Sprechen nicht besondere Gründe dagegen, werden die bisherigen Amtsinhaber als ausserordentliche Stellvertreter ernannt.

← § 150 StRG Stimmrechtsgesetz (StRG) - Geltungsbereich § 152 StRG →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →