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§ 151 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Ausserordentliche Stellvertretung
Aufsicht und Rechtspflege - Aufsicht
§ 151 StRG — Ausserordentliche Stellvertretung
1. Lassen sich freie Stellen in Behörden wegen Anfechtung oder Nichtgenehmigung von Wahlen oder aus andern Gründen nicht rechtzeitig wieder besetzen, kann der Regierungsrat bis zum Amtsantritt der Neugewählten ausserordentliche Stellvertreter ernennen.
2. Sprechen nicht besondere Gründe dagegen, werden die bisherigen Amtsinhaber als ausserordentliche Stellvertreter ernannt.