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§ 148 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Weisungen

Aufsicht und Rechtspflege - Aufsicht
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§ 148 StRG — Weisungen

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt die notwendigen Weisungen, soweit der Regierungsrat nicht selber Vollziehungsverordnungen und Weisungen erlässt.

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