10
STRGLDP
CH-LU
§ 146a Stimmrechtsgesetz (StRG) - Grundsatz
Referendum der Gemeinden
§ 146a StRG — Grundsatz
1. Die Gemeinden können durch übereinstimmende Begehren eine Abstimmung über ein Gesetz oder einen anderen Beschluss des Kantonsrates verlangen, welcher dem fakultativen Referendum unterliegt (§ 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 24 der Kantonsverfassung).