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§ 145 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Ungültigkeit von Volksbegehren

Volksbegehren - Erwahrung und Rückzug
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§ 145 StRG — Ungültigkeit von Volksbegehren

1. Ein Volksbegehren ist ungültig, wenn es rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar ist.

2. Ein Volksbegehren ist namentlich rechtswidrig, wenn

a. das angerufene Gemeinwesen für den Gegenstand nicht zuständig ist,

b. es nach der Zuständigkeitsordnung des Gemeinwesens nicht zulässig ist,

c. es den Willen der Unterzeichner nicht eindeutig erkennen lässt,

d. die Einheit der Form nicht gewahrt ist (§ 132),

e. die Einheit der Materie nicht gewahrt ist (§ 133),

f. der verlangte Beschluss gegen übergeordnetes Recht verstösst.

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