§ 141 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Erwahrungsentscheid
§ 141 StRG — Erwahrungsentscheid
1. Für die Erwahrung der Volksbegehren sind zuständig
a. im Kanton der Regierungsrat,
b. in der Gemeinde die Gemeindebehörde,
c. im Gemeindeverband die Verbandsleitung.
2. Die Behörde stellt aufgrund der eingereichten Unterschriftenlisten ohne Verzug durch Entscheid fest, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist. Sie entscheidet auch über die Gültigkeit, sofern dieser Entscheid nicht dem Kantonsrat, dem Gemeindeparlament oder der Delegiertenversammlung des Gemeindeverbands zusteht (§§ 82c und 82k Kantonsratsgesetz, §§ 43 und 51 Absatz 3 Gemeindegesetz).
3. Der Erwahrungsentscheid ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften anzugeben ist, bei Volksbegehren im Kanton und in Gemeindeverbänden aufgeteilt nach Gemeinden.