§ 138 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Stimmrechtsbescheinigung
§ 138 StRG — Stimmrechtsbescheinigung
1. Das Initiativ- oder Referendumskomitee hat die Unterschriftenlisten so frühzeitig vor Ablauf der Sammlungsfrist dem zuständigen Stimmregisterführer zuzustellen, dass die Stimmrechtsbescheinigung noch während der Sammlungsfrist erfolgen kann.
2. Der Stimmregisterführer bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste angegebenen Gemeinde für den Gegenstand des Volksbegehrens stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich dem Komitee zurück.
3. Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie ist zu datieren, vom Stimmregisterführer zu unterzeichnen und mit dem Amtsstempel zu versehen.
4. Das Stimmrecht der Unterzeichner kann für mehrere Unterschriftenlisten gesamthaft bescheinigt werden.