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STRGLDP
CH-LU
§ 133 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Initiativen: Einheit der Materie
Volksbegehren - Form und Inhalt
§ 133 StRG — Initiativen: Einheit der Materie
1. Zwischen den einzelnen Teilen eines Initiativbegehrens muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen.