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§ 132 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Initiativen: Einheit der Form

Volksbegehren - Form und Inhalt
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§ 132 StRG — Initiativen: Einheit der Form

1. Die Formen der nicht-formulierten und der formulierten Initiative dürfen nicht miteinander verbunden werden.

2. Mit einer Initiative dürfen nur Erlasse der gleichen Rechtsform (Verfassung, Gesetz, Gemeindeordnung, Reglement, Kreditbeschluss usw.) verlangt werden.

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