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§ 131 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Initiativen: Formen

Volksbegehren - Form und Inhalt
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§ 131 StRG — Initiativen: Formen

1. Verfassungs- und Gesetzesinitiativen können in der Form der Anregung (nicht-formulierte Initiative) oder in der Form des Entwurfs (formulierte Initiative) eingereicht werden (§§ 20, 21 und 22 Absatz 3a der Kantonsverfassung).

2. Gemeindeinitiativen können in Form der Anregung eingereicht werden. Für Gemeindeinitiativen, die den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Reglementen und die Änderung oder Aufhebung der Gemeindeordnung verlangen, ist auch die Form des Entwurfs zulässig.

3. Die nicht-formulierte Initiative enthält den Auftrag an die zuständige Behörde, eine Vorlage im Sinn des Initiativbegehrens auszuarbeiten, die dem fakultativen oder obligatorischen Referendum unterliegt.

4. Die formulierte Initiative enthält den ausgearbeiteten Text der verlangten Vorlage.

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