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§ 13 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Abschriften

Stimmberechtigung - Stimmregister - Allgemeine Vorschriften
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§ 13 StRG — Abschriften

1. Beim Stimmregisterführer können eine Abschrift des Stimmregisters beziehen

a. jeweils im Januar die in der Gemeinde organisierten politischen Parteien,

b. vor einer Wahl die in der Gemeinde organisierten politischen Parteien,

c. vor einer Gemeindewahl der Vertreter der Unterzeichner eines Wahlvorschlages,

d. * der Vertreter der Unterzeichner eines Wahlvorschlags vor der Wahl der folgenden Behörden: Kantonsrat[6], Regierungsrat, Nationalrat und Ständerat.

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